Führungszeugnis; Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses
Europäisches Führungszeugnis für EU-Bürgerinnen und -Bürger ab dem 31.08.2018 verpflichtend
Für EU-Bürgerinnen und -Bürger wird die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses ab dem 31. August 2018 verpflichtend. Aufgrund einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist in das Führungszeugnis über Personen, die die Staatsanghörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufzunehmen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Zugleich wird die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis von 17 € auf 13 € reduziert. Damit wird zukünftig für alle Führungszeugnisse eine einheitliche Gebühr in Höhe von 13 € fällig.
Aufgabenbeschreibung des Bayerischen Behördenwegweisers
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses muss seit dem 31. August 2018 nicht mehr beantragt werden. Bei der Ausstellung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates vollständig aufgenommen.
Beschreibung
Bei Anträgen auf Ausstellung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses wird bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung ersucht über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats.
Teilt der Herkunftsmitgliedsstaat Eintragungen im Strafregister mit, so werden diese vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht.
Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister, wird im Führungszeugnis darauf hingewiesen.
Voraussetzungen
- Vollendung des 14. Lebensjahres
- bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antrag gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen
Kosten
13 Euro
Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z.B. Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfängern, Beziehern des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz) oder wenn das Führungszeugnis für einen besonderen Verwendungszweck benötigt wird. Dies wird angenommen, wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird (zur Gebührenbefreiung siehe auch unter "Weiterführende Links").
Bei einer elektronischen Antragstellung ist der Nachweis der Mittellosigkeit elektronisch zu erbringen.
Formulare
Rechtsvorschriften
Links
Verwandte Leistungen
Stand: 06.10.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe
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