Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Namenänderungen. Beim Standesamt können bei Vorliegen aller Voraussetzungen folgende Erklärungen abgegeben werden:
- Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung (siehe auch unter Eheschließung)
- nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
- Namensänderungen für Kinder (siehe auch unter Geburt)
- Namensänderungen bei elterlichem Namenswechsel
- Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)
- Namenserklärungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG (Erklärungen zur Vor- und Familiennamensführung von Ausländern, Eingebürgerten, Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten und Abkömmlingen)
- Vornamensneusortierung
Der Vor- und Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine andere Möglichkeit (z.B. Namenserklärung oder Namenserteilung beim Standesamt) nicht besteht.
In solchen Fällen setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Namensänderungsbehörde in Verbindung. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Dachau haben, ist das Landratsamt Dachau für Sie zuständig (Tel. 08131/74–0).
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall vor der Antragstellung vom Standesamt beraten zu lassen.
Für jede Namensänderung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen. Welche für Ihren Einzelfall notwendig sind, bitten wir vorab mit dem Standesamt zu klären.
Bei der Vornamensneusortierung ist es nur möglich, bereits vorhandene Vornamen in der Reihenfolge neu zu sortieren. Es ist nicht möglich, die Schreibweise aller oder einzelner Vornamen zu ändern, Vornamen wegzulassen und hinzuzufügen.
Gebühren
Kostenlos sind lediglich die Ehenamensbestimmung bei der Eheschließung, die erstmalige Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes und die Namensänderungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG.
- alle übrigen namensrechtlichen Erklärungen: je 30,00 €
- Bescheinigung über die Namensänderung: je 12,00 €