Ihr Anliegen

Sühneversuch; Beantragung

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Beschreibung

Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a Strafgesetzbuch vorliegt.

Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

Kosten

Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

Rechtsvorschriften

Verwandte Leistungen


Stand: 20.08.2021

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Johannes Kneidl 08135 30297-0 11 
N.N. N.N. 08135 30297-12 10 
 


Weiterführende Links
weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernSühneversuch; Beantragung



zurück   zurück