Beim ePass der 3. Generation (ab 1. März 2017) werden neben dem Passbild zwei Fingerabdrücke im Chip des ePasses gespeichert.
Der ePass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Auf begründeten Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein ePass beantragt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke erfasst.
Voraussetzungen
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
- Die Beantragung muss durch den Antragsteller persönlich erfolgen bzw. im beisein eines gesetzlichen Vertreters. Grundsätzlich gilt: Ausweisinhaber ab 18 Jahren persönlich, unter 18 mit einem Sorgeberechtigten.Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich.
- Die Beantragung eines Personalausweises ist nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung möglich.
Gültigkeit
Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Für Antragsteller/innen ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 10 Jahre.
Aber: Ein Personalausweis ist kraft Gesetzes ungültig (§ 28 Personalausweisgesetz) und zwar unabhängig von der sechs- oder zehnjährigen Gültigkeitsdauer, wenn das Lichtbild eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt. In diesem Fall muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Die Verlängerung eines Reisepass ist nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Als Identitätsnachweis bringen Sie bitte Ihren bisherigen Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis/Kinderreisepass mit.
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
- Antragsteller unter 18 Jahren zusätzlich: die Ausweise beider Eltern und die schriftliche Zustimmung des Elternteils der nicht erscheint oder den Nachweis über das alleinige Sorgerecht
Gebühr
- unter 24 Jahre: 37,50 €
- über 24 Jahre: 60,00 €
- Expressreisepass unter 24 Jahre: 69,50 €
- Expressreisepass über 24 Jahre: 92,00 €
Fingerabdruck
Bei der Beantragung eines e-Reisepasses besteht ab Vollendung des 6. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken.
Die Fingerabdrücke werden ausschließlich in dem elektronischen Chip des Reisepasses gespeichert.
Besonderheiten
- Für Vielreisende kann ein 48-Seiten-Reisepass, statt der herkömmlichen 32-Seiten, bei der Bundesdruckerei beantragt werden. Für den 48-Seiten-Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22,-- € zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.
- Auf schriftlichen Antrag kann ein Zweitpass erstellt werden
- Expresspassbestellungen die werktags (Montag bis Freitag) bis 12:00 Uhr in der Bundesdruckerei eingehen, werden spätestens am darauffolgenden 3. Werktag 12:00 Uhr an die Behörde zugestellt.
Bitte beachten Sie bei Auslandsreisen die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder.
Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.
Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutsches Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr
Hinweise:
- Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
- Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
- Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
- Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter "Bearbeitungsdauer") nicht (mehr) möglich ist.
- Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.
Zuständigkeit
Aufgrund der Corona-Pandemie bedingten Infektionsschutzmaßnahmen der Pass-/Personalausweisbehörden bzw. der sich daraus ggf. ergebenden Einschränkungen bitten wir Sie, die Möglichkeiten einer digitalen/ telefonischen Terminreservierung beim zuständigen Bürgeramt rechtzeitig wahrzunehmen, um ein gültiges Personaldokument (innerhalb des Schengenraums: Personalausweis; weltweit: Reisepass) für eventuelle Reisen zur Verfügung zu haben.
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.
Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).