Ihr Anliegen

Geburt

Beurkundung einer Geburt
Das Standesamt Sulzemoos ist zuständig für alle Hausgeburten, die sich im Einzugsgebiet Ihrer Gemeinde ereignen.

Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, ist das dortige Standesamt für die Beurkundung der Geburt zuständig.

Generell gilt: Eine Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.

Auch für die Geburtsbeurkundung sind Unterlagen vorzulegen:

bei miteinander verheirateten Eltern

  • eine von der Hebamme oder einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Geburt
  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde mit den Geburtsurkunden beider Eltern
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern


bei ledigen Müttern

  • Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, falls diese bereits abgegeben wurde
  • evtl. Sorgeerklärung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern


bei geschiedenen Müttern

  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Eheurkunde der Vorehe mit Auflösungsvermerk oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, falls diese bereits abgegeben wurde
  • evtl. Sorgeerklärung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern


bei verwitweten Müttern

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes (alternativ können hier auch eine Eheurkunde und eine Sterbeurkunde vorgelegt werden)
  • beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, falls diese bereits abgegeben wurde
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter


In allen Fällen gilt

  • Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden.
  • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt.
  • In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!



Im Rahmen der Geburtsbeurkundung erhalten Sie einmalig drei gebührenfreie Geburtsbescheinigungen zur Beantragung von Kindergeld, Mutterschaftshilfe und Elterngeld.

Weitere Urkunden werden gebührenpflichtig ausgestellt.

Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde: je 12,00 €



Zusätzliche Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern

Vaterschaftsanerkennung
Soll schon bei der Geburtsbeurkundung der Vater eingetragen werden, muss die Vaterschaft zunächst formell anerkannt werden. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Näheres hierzu finden Sie unter den Hinweisen zur Vaterschaftsanerkennung.

Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetz.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht zunächst ausschließlich bei der volljährigen Mutter.

Die gemeinsame Sorge für Ihr Kind können Sie begründen, in dem Sie

  • den Vater des Kindes heiraten oder
  • zusammen mit dem Vater eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt oder einem Notar abgeben.


Wahl des Vornamens

Grundsätze der Vornamenswahl
Vornamen müssen das Geschlecht erkennen lassen

  • Jungen dürfen nur männliche, Mädchen nur weibliche Vornamen erhalten (Ausnahme bei Jungen: Der Vorname "Maria" darf als zweiter oder weiterer Vorname erteilt werden)
  • bei geschlechtsneutralen Namen (z.B. Friedel, Toni, Eike, usw.) ist ein weiterer eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname zu vergeben.
  • Bitte beachten Sie, dass mit der Vornamensgebung nicht die Grenzen der allgemeinen Sitte und Ordnung verletzt werden dürfen. Das Kindeswohl bildet die Schranke der Namensgebung.


Unzulässig sind demnach anstößige oder völlig unverständliche Bezeichnungen (z.B. Verleihnix), die zu einer Belästigung oder Entwürdigung des Namensträgers führen, ihn verächtlich machen oder ihn der Lächerlichkeit preisgeben.

Werden mehrere Vornamen vergeben und setzen Sie dazwischen einen Bindestrich, gelten diese Namen als ein Vorname und ist immer zusammen zu verwenden. Verwenden Sie Bindestriche deshalb bitte nur dann, wenn Sie dies auch beabsichtigen.

Die Namensangabe auf der Geburtsanzeige ist verbindlich. Das Standesamt wird den Namen immer so beurkunden, wie er sich daraus eindeutig ergibt. Bitte beachten Sie, dass Sie den Namen so schreiben, wie Sie ihn sich vorstellen ohne Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw., denn ist der Name einmal beurkundet, gilt Ihr Namenswahlrecht als unwiderruflich ausgeübt. Änderungen sind dann nachträglich nur in den seltensten Fällen möglich.


Familienname von Kindern

Bei der Geburt des Kindes
Je nach Einzelfall ergibt sich eine gesetzliche Regelung, welchen Familiennamen Ihr Kind bei der Geburt erhält. Für Kinder deutscher Eltern ergeben sich grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten:

Eltern verheiratet    Eltern führen einen Ehenamen    Kind führt diesen Ehenamen als Familiennamen  
   
Eltern nicht verheiratet gemeinsame Sorge für das Kind Wahlmöglichkeit zwischen dem Namen des Vaters oder dem der Mutter  
   
Eltern nicht verheiratet keine gemeinsame Sorge für das Kind grundsätzlich zunächst Name der Mutter, aber Erteilung des Namens des Vaters möglich  
   
Eltern nicht verheiratet gemeinsame Sorge wird erst später begründet innerhalb von 3 Monaten nach der gemeinsamen Sorgeerklärung kann ein neuer Geburtsname bestimmt werden  


Bei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit können sich Besonderheiten ergeben. Das Geburtsstandesamt informiert Sie hierzu gern.


Namensänderungen nach der Geburt des Kindes
Auch wenn ein Kind bereits einen Namen führt, können sich Änderungen ergeben.

Ursache kann etwa die Eheschließung der Eltern oder die Begründung der gemeinsamen Sorge sein (Neubestimmung des Geburtsnamens).

Nach einer erneuten Ehe eines Elternteils kann eine Namenserteilung in Frage kommen.

Eine Namenserteilung kann auch möglich sein, wenn ein lediger Elternteil heiratet, der Ehepartner aber nicht der andere Elternteil ist.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass sich eine Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils auf den Geburtsnamen eines Kindes erstreckt. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes noch nicht miteinander verheiratet waren und das Kind daher zunächst den Namen der Mutter führt.

Falls die Eltern später heiraten und den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmen, bekommt das Kind automatisch diesen Namen, wenn es zu diesem Zeitpunkt das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Namensrecht ist ein weites Feld, auf dem wir Sie nicht allein lassen wollen. Sollten Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Gebühren

  • für alle nachträglichen Namensänderungen: 30,00 €
  • für die Bescheinigung über die Namensänderung: je 12,00 €


Behördliche Namensänderung
Es gibt auch besonders begründete Fälle, in denen zwar eine Namensänderung möglich wäre, wir als Standesamt Ihnen dabei aber leider nicht weiter helfen können, da das Personenstandsrecht dies nicht vorsieht.

Für diese Fälle kommt meist noch die Möglichkeit der kostenpflichtigen behördlichen Namensänderung für Sie in betracht. Hierfür muss ein Antrag bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde gestellt werden.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Dachau haben, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Dachau (Tel. 08131/74 – 0). Dort werden Sie sachkundig beraten.


Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Diana Hacke 08135 30297-31 04 
 

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