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Führungszeugnis; Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses

Europäisches Führungszeugnis für EU-Bürgerinnen und -Bürger ab dem 31.08.2018 verpflichtend

Für EU-Bürgerinnen und -Bürger wird die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses ab dem 31. August 2018 verpflichtend. Aufgrund einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist in das Führungszeugnis über Personen, die die Staatsanghörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufzunehmen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Zugleich wird die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis von 17 € auf 13 € reduziert. Damit wird zukünftig für alle Führungszeugnisse eine einheitliche Gebühr in Höhe von 13 € fällig.

Aufgabenbeschreibung des Bayerischen Behördenwegweisers

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses muss seit dem 31. August 2018 nicht mehr beantragt werden. Bei der Ausstellung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates vollständig aufgenommen.

Beschreibung

Bei Anträgen auf Ausstellung eines einfachen oder erweiterten Führungszeugnisses wird bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung ersucht über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats.

Teilt der Herkunftsmitgliedsstaat Eintragungen im Strafregister mit, so werden diese vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht.

Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister, wird im Führungszeugnis darauf hingewiesen.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antrag gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen

Kosten

13 Euro

Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z.B. Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfängern, Beziehern des Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz) oder wenn das Führungszeugnis für einen besonderen Verwendungszweck benötigt wird. Dies wird angenommen, wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird (zur Gebührenbefreiung siehe auch unter "Weiterführende Links").

Bei einer elektronischen Antragstellung ist der Nachweis der Mittellosigkeit elektronisch zu erbringen.

Formulare

Rechtsvorschriften

Links

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Stand: 06.10.2021

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Veronika Anders 08135 30297-41 05 
Michaela Rascher 08135 30297-42 05 
 

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