Corona-Schutzmaßnahmen für die Kindertagesbetreuung

498. Newsletter des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales


Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Aufhebung der Isolationspflicht bei Positivtestung

 

Ab dem 16. November 2022 wird die Isolationspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben und durch weniger belastende Schutzmaßnahmen ersetzt.


Künftig gilt bei einem positiven PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. in einem Testzentrum oder in einer Apotheke; nicht bei Selbsttests) grundsätzlich eine Maskenpflicht (mind. medizinische Gesichtsmaske). Die Staatsregierung setzt dabei auf mehr Eigenverantwortung im Umgang mit Corona. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

 

Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung

 

Auf den Bereich der Kindertagesbetreuung dürfte die Neuregelung kaum Auswirkungen haben, da schon bislang der Grundsatz galt, dass kranke Kinder die Kindertagesbetreuung nicht besuchen dürfen.

 

  • Für Kinder mit Symptomen gilt weiterhin folgende Empfehlung aus unserer Rahmenhygieneempfehlung:
    Kranke Kinder oder Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen sind, bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.

  • Kinder oder Beschäftigte mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.

 

Für positiv getestete Kinder und Beschäftigte gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht anstelle der bisherigen Isolationspflicht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind jedoch von der Maskenpflicht befreit. Hier besteht für die Träger die Möglichkeit, im Rahmen ihres individuellen Hygieneplans eine Regelung aufzunehmen, wonach nachweislich infizierte Kinder auch bei Symptomfreiheit die Einrichtung oder Tagespflegestelle nicht betreten dürfen, wenn sie nicht mindestens eine medizinische Maske tragen.

 

In der Rahmenhygieneempfehlung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales wird künftig auf eine entsprechende Möglichkeit hingewiesen werden.

Bitte beachten Sie, dass die Rahmenhygieneempfehlung für die Einrichtungsträger unverbindlich ist. Sie enthält lediglich Empfehlungen bzw. zeigt mögliche Regelungen auf. Die Einrichtungsträger können sich bei der Erstellung ihrer individuellen Hygienekonzepte freiwillig an der Rahmenhygieneempfehlung orientieren. Sie können aber auch ein eigenes Konzept entwickeln.